Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 26.11.2003

Rechtsprechung
   BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03   

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https://dejure.org/2003,2365
BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03 (https://dejure.org/2003,2365)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2003 - 3 StR 149/03 (https://dejure.org/2003,2365)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03 (https://dejure.org/2003,2365)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Definition des Mordmerkmals des niedrigen Beweggrunds; Trennung des Ehepartners als niedriger Beweggrund; Rechtsmittel wegen unzureichender Gesamtwürdigung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 211 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2
    Niedrige Beweggründe bei Wut, Ärger, Hass oder Rache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1057 (Ls.)
  • NStZ 2004, 34
  • StV 2003, 670
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212).
  • BGH, 29.11.1978 - 2 StR 504/78

    Zum Begriff des heimtückischen Tötens

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen, wie es die festgestellten Motive Verärgerung, Wut und Rache sind, eine Rolle, so muß sich der Tatrichter in aller Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt 28, 210, 212).
  • BGH, 03.01.1996 - 3 StR 588/95

    Abtreibung - Totschlag - Tötungsdelikt - Konkurrenz

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 Niedrige Beweggründe 32).
  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 246/89

    Verurteilung wegen Totschlags - Nichtberücksichtigung einer Tötung aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Haß und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 16; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 18 m. w. N.).
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 341/95

    lästiger Schreier - § 211 StGB, Heimtücke, Spontantat, Wut, affektive Belastung

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212).
  • BGH, 03.04.1996 - 3 StR 101/96

    Fehlerhaftigkeit einer Verurteilung wegen zweier selbständiger Taten - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Die Urteilsgründe lassen in diesem Zusammenhang zudem die Auseinandersetzung mit der wegen seiner "Alkoholisierung im Zusammenwirken mit einer starken Emotionalisierung" nicht auszuschließenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermissen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34).
  • BGH, 08.12.1987 - 4 StR 646/87

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10).
  • BGH, 25.10.1983 - 1 StR 636/83

    Wut über das eventuelle Verlieren des Sorgerechts für ein Kind als niedriger

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Das Verhalten des Angeklagten sowohl vor als auch nach der Tat hätte insoweit konkreten Anlaß gegeben, sich damit auseinanderzusetzen, ob er aus Verzweiflung und einem Gefühl der Ausweglosigkeit heraus gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465).
  • BGH, 24.07.1984 - 1 StR 287/84

    Vorliegen niedriger Beweggründe bei Tötung des Opfers zum Abreagieren von

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - 3 StR 149/03
    Das Verhalten des Angeklagten sowohl vor als auch nach der Tat hätte insoweit konkreten Anlaß gegeben, sich damit auseinanderzusetzen, ob er aus Verzweiflung und einem Gefühl der Ausweglosigkeit heraus gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465).
  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Aufgrund dieser weit größeren räumlichen, familiären und wirtschaftlichen Distanz zum Tode Ham G s erscheint bei Has G das Verhältnis zwischen Anlass und Tat in deutlich weiter reichendem Maße als beim Totschlag verachtenswert und damit niedrig (vgl. auch BGH NStZ 2004, 34); (nur) bei ihm kommen diejenigen Gesichtspunkte zum Tragen, die das Motiv der "Blutrache" in aller Regel als niedrigen Beweggrund kennzeichnen.
  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 460/14

    Mord; Heimtücke (Arglosigkeit; Zeitpunkt; Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz

    Die Beurteilung dieser Voraussetzung erfordert grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. nur etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34 und vom 22. Juli 2010 - 4 StR 180/10, NStZ 2011, 35 jew. mwN).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Spielen bei der Tat wie hier gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt 28, 210, 212; BGH NStZ 2004, 34).

    Die Urteilsgründe lassen insoweit auch die Auseinandersetzung mit der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermissen, die ebenfalls von Bedeutung sein kann (vgl. BGH NStZ 2004, 34; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 34).

  • BGH, 01.03.2012 - 3 StR 425/11

    Totschlag (minder schwerer Fall; schwere Beleidigung; eigene Schuld); Mord

    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34 mwN; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 211 Rn. 15).
  • BGH, 22.01.2004 - 4 StR 319/03

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, entscheidender Zeitpunkt, kein

    Vor diesem Hintergrund hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei die für den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet (vgl. BGH NStZ 2004, 34).
  • BGH, 25.07.2006 - 5 StR 97/06

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Beurteilungsspielraum des Tatrichters und

    Vielmehr können in einem solchen Fall - wie hier - tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann fraglich erscheinen lassen können, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und der Täter durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32; BGH NStZ 2004, 34 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2022 - 5 StR 479/22

    Niedrige Beweggründe bei Tötung des Partners (Trennung; übersteigertes

    Das (weitere) Mordmerkmal eines Handelns aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, NStZ 2019, 518; vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 334) unter anderem mit folgender Erwägung abgelehnt: "Dies gilt umso mehr, als die Trennung von der Geschädigten ausgegangen war, die dem Angeklagten zuletzt unmissverständlich deutlich gemacht hatte, dass ihre Beziehung zu Ende sei ("Es ist aus und vorbei!"), was als Indiz weiterhin gegen die Annahme niedriger Beweggründe spricht." Dieser Erwägung vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 234/05

    Mord (niedrige Beweggründe; fehlender nachvollziehbarer Grund); Totschlag

    Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGH NStZ 2004, 34 m.w.N.).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 346/11

    Mord (niedrige Beweggründe, Heimtücke und Arglosigkeit); verminderte

    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, bedarf einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34 mwN; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 211 Rn. 15).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11 Rn. 10).
  • BGH, 27.06.2012 - 2 StR 103/12

    Mord (niedrige Beweggründe bei Beziehungstaten); besondere Schwere der Schuld

  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

  • BGH, 15.02.2007 - 4 StR 467/06

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit; niedrige Beweggründe: tatrichterlicher

  • LG Köln, 24.05.2013 - 104 Ks 19/13
  • LG Frankenthal, 10.02.2020 - 5320 Js 8919/19
  • LG Münster, 25.05.2016 - 1 KLs 1/16
  • LG Kiel, 07.07.2005 - VIII Ks 1/05

    Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit: Auswirkungen eines

  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

  • LG Flensburg, 27.01.2020 - I Ks 115 Js 10256/19

    Tötung zur Verdeckung eines Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung; niedrige

  • LG Mainz, 12.10.2004 - 3214 Js 10076/04

    Tötung eines Kleinkindes: Beurteilung des Tötungsvorsatzes bei Rettungsbemühungen

  • LG Bonn, 21.09.2004 - 24 K 2/04
  • LG Potsdam, 20.05.2021 - 21 Ks 10/20
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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/2003, 5St RR 289/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1855
BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/2003, 5St RR 289/03 (https://dejure.org/2003,1855)
BayObLG, Entscheidung vom 26.11.2003 - 5St RR 289/2003, 5St RR 289/03 (https://dejure.org/2003,1855)
BayObLG, Entscheidung vom 26. November 2003 - 5St RR 289/2003, 5St RR 289/03 (https://dejure.org/2003,1855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorbehalt der Veranstaltung von Oddset-Wetten durch staatliche Lottogesellschaften; Zulassung von Glücksspiel als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Glücksspiel trotz EuGH weiterhin verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Glücksspiel trotz EuGH weiterhin verboten

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1057
  • NStZ 2004, 445
  • DÖV 2004, 578
  • SpuRt 2004, 117
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 05.08.2003 - 24 CS 03.1605
    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Gleichzeitig kann so sichergestellt werden, dass der gesamte Reingewinn aus den Glückspielen der Allgemeinheit zu Gute kommt" (vgl. Landtagsdrucksache 14/219 S. 5; BayVGH Beschluss vom 5.8.2003 Gz.: 24 Cs 03.1605 S. 11).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist bisher nicht erfolgt, auch nicht in der Rechtssache Gambelli (EuGH Urteil vom 6.11.2003 C-243/01).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Er teilt ferner die Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte, dass auch keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) bestehen (BGH NJW 2002, 2175/2176; BVerwG NJW 2001, 2648/2650 f; OVG NRW GewArch 2003, 164).
  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Er teilt ferner die Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte, dass auch keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) bestehen (BGH NJW 2002, 2175/2176; BVerwG NJW 2001, 2648/2650 f; OVG NRW GewArch 2003, 164).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Zwar können Beschränkungen der Zulassung des Glücksspiels einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen, es liegt aber grundsätzlich im Ermessen der nationalen Instanzen und Gerichte, Beschränkungen der Zulassung, soweit sie keine Diskriminierung darstellen, vorzunehmen und zu beurteilen, ob diese aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (EuGH Urteil vom 21.19.1999 - Rechtssache Zenatti C-67/98 Rn. 28 f, 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 2124/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Er teilt ferner die Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte, dass auch keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) bestehen (BGH NJW 2002, 2175/2176; BVerwG NJW 2001, 2648/2650 f; OVG NRW GewArch 2003, 164).
  • OVG Thüringen, 21.10.1999 - 3 EO 939/97

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht (allgemein); Gewerbeerlaubnis; Gewerbefreiheit;

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Dies dient nicht der Gewinnmaximierung, sondern der Kanalisierung des bestehenden Spielbedürfnisses in der Bevölkerung (vgl. dazu EuGH - Rechtssache Zenatti Rn. 35) und dem Abzug der Wetter von nicht näher kontrollierbaren privaten Veranstaltern, denen in den sog. neuen Bundesländern in Bestandskraft erwachsene Gewerbeerlaubnisse - ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit - erteilt worden waren (ThürOVG GewArch 2000, 118 f).
  • BayObLG, 19.06.2002 - 5St RR 158/02
    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Der Senat hat schon mehrfach unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Sportwetten, insbesondere Fußballwetten, zu festen Quoten (Oddset-Wetten) als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB zu beurteilen sind (BayObLG Urteil vom 28.8.2003 - 5St RR 98/03; Beschluss vom 19.6.2002 - 5St RR 158/02) und gegen den Erlaubnisvorbehalt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss vom 18.7.2003 - 5St RR 153/03).
  • BayObLG, 18.07.2003 - 5St RR 153/03
    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Der Senat hat schon mehrfach unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Sportwetten, insbesondere Fußballwetten, zu festen Quoten (Oddset-Wetten) als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB zu beurteilen sind (BayObLG Urteil vom 28.8.2003 - 5St RR 98/03; Beschluss vom 19.6.2002 - 5St RR 158/02) und gegen den Erlaubnisvorbehalt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss vom 18.7.2003 - 5St RR 153/03).
  • BayObLG, 28.08.2003 - 5St RR 98/03
    Auszug aus BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03
    Der Senat hat schon mehrfach unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Sportwetten, insbesondere Fußballwetten, zu festen Quoten (Oddset-Wetten) als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB zu beurteilen sind (BayObLG Urteil vom 28.8.2003 - 5St RR 98/03; Beschluss vom 19.6.2002 - 5St RR 158/02) und gegen den Erlaubnisvorbehalt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss vom 18.7.2003 - 5St RR 153/03).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Die a. I. AG bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372, 373; BayObLG NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, NStZ 2004, 39 f.).

    Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153).

  • VG München, 10.05.2006 - M 22 S 06.1513
    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote ("...-Wetten") - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung -handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Zwar unterfällt die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter dem Schutz von Art. 43 und 49 EG (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli), so dass das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB in den hiervon geschützten Bereich eingreift.

    Es steht im Ermessen der nationalen Stellen des einzelnen Mitgliedstaates, inwieweit auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Sozialordnung vorgesehen werden (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli).

    Ein Mitgliedstaat, der Verbraucher zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntert, kann sich insoweit nicht auf den Schutz der öffentlichen Sozialordnung berufen (EuGH v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli).

    Darin hat das BVerfG sich zwar hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für nicht zuständig erklärt (aaO. Rn 77), in der Sache jedoch ausdrücklich ausgeführt (aaO. Rn 144), dass die von ihm aufgestellten Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH in der Entscheidung vom 6.11.2003 (aaO. - Gambelli) zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen.

    Insoweit unterscheidet sich die in Bayern geltende Rechtslage auch entscheidungserheblich von der der Entscheidung des EuGH v. 6.11.2003 (aaO. -Gambelli) zugrunde liegenden italienischen Rechtslage (BayObLG v. 26.11.2003 aaO.).

    Im übrigen lässt sich die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB bereits anhand der Rechtsprechung des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. -Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. -Gambelli) beantworten -sie ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) zu bejahen -, so dass eine Vorlage an den EuGH gar nicht zulässig wäre.

    Darüber hinaus könnte auch eine Vorlage an den EuGH dem nationalen Gericht nicht die Prüfung ersparen, ob die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfüllt sind, vielmehr hat es diese - hier zu bejahende -Frage nach Maßgabe des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. -Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. -Gambelli) selbst zu entscheiden.

    Da nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG (aaO. Rn 144) das auf § 284 StGB beruhende Verbot nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten den Vorgaben des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. -Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. -Gambelli) an die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entspricht, kann gegen die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht mit Erfolg ein auf Art. 10 EG gestützter Vorrang des Gemeinschaftsrechts eingewandt werden, der bei zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers zwingen würde.

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Allerdings zählt das Veranstalten von Sportwetten zu festen Quoten (sog. Oddset-Wette) nach überwiegender Meinung zu den grundsätzlich verbotenen Glücksspielen (vgl. BVerwG vom 28.3.2001 BVerwGE 114, 92, BGH vom 1.4.2004 BGHZ 158, 343; BayObLG vom 26.11.2003 NJW 2004, 1057, BayVGH vom 29.9.2004 BayVBl 2005, 241 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1288/04

    Untersagung der Veranstaltung privater Oddset-Wetten

    In der dem Senat vorliegenden umfangreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Glücksspielcharakter unter dem Aspekt der Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspiel nirgends ernstlich bezweifelt (vgl. statt aller BGH, GewArch 2004, 336; BayObLG, GewArch 2004, 205; BVerwGE 114, 92, 94; OVG NRW, GewArch 2004, 338; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.06.2003 - 14 S 2649/02 - BayVGH, Urteil vom 29.09.2004 - 24 BV 03.361 -).

    Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.11.2003 (ebd.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH GewArch 2004, 336; BayObLG GewArch 2004, 205; BayVGH, Urteil vom 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 - OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hess. VGH (GewArch 2004, 153; die dortigen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht werden vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 - nicht berührt) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat auch hier nicht zu folgen.

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

    Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.3.2001, BVerwGE 114, 92 = GewArch 2001, 334; BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 332 = DVBl. 2003, 669; BayVGH, Urt. v. 29.9.2004, GewArch 2005, 78; Hess. VGH, Beschl. v. 27.10.2004 = GewArch 2005, 17 = NVwZ 2005, 99; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.1.2005 - 6 S 1288/04 - BayOLG, Beschl. v. 26.11.2003, NJW 2004, 1057) an seiner Auffassung fest, dass die in Rede stehenden Sportwetten Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB sind, wie er in seinem Beschluss vom 4. März 2003 (Nds. VBl. 2003, 158 = NordÖR 2003, 203 = GewArch 2003, 247) näher ausgeführt hat.

    Zwar ist es richtig, dass das dort enthaltene Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu einer Beeinträchtigung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) führt (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, a. a. O.), doch sind diese Beschränkungen zulässig, da sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten (vgl. Art. 45 und 46 EG).

    Dass die primär ordnungsrechtliche Zielsetzung des NLottG und des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland nicht durch die Mitverfolgung finanzieller Abschöpfungszwecke als "erfreuliche Nebenfolge" im Interesse der Förderung sozialer und gemeinnütziger Aktivitäten in Frage gestellt wird, hat der Senat bereits an anderer Stelle unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt Urt. v. 6.11.2003, a. a. O., Tz. 62) ausgeführt.

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

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  • VG München, 29.03.2004 - M 22 S 04.873
    Das Urteil "..." ist daher nicht direkt vergleichbar (wie auch das BayObLG im Beschluss vom 26.11.2003 Az. 5St RR 289/03 feststellt, dass der dem EuGH vorgelegte Fall einen etwas anderen Sachverhalt betraf).

    Darüber hinaus hat das Urteil "..." keine Abkehr von der bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH beinhaltet (BayObLG vom 26.11.2003 Az. 5 St RR 289/03 ; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ).

    Der Beschluss des HessVGH vom 9.2.2004 (Az. 11 TG 3060/03 ), mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine ? mit der hier streitgegenständlichen vergleichbare ? Untersagungsverfügung wiederhergestellt wurde, überzeugt nicht: Der HessVGH vertritt unter alleiniger Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere im Urteil vom 6.11.2003 (a.a.O. - "...") die Auffassung, die in dem hessischen Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien vom 3.11.1998 ? Spw/LottoG enthaltenen Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettanbieters seien nicht auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EG-Vertrag oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

    Bei den vom Antragsteller angebotenen Sportwetten handelt es sich nach der ganz überwiegenden Auffassung der Obergerichte der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich das Gericht anschließt, um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB (BayObLG vom 26.11.2003 Az. 5St RR 289/03 ; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 unter Bestätigung seiner beiden Entscheidungen vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und GewArch 2003, 164 ; BayVGH vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605 ; Nds OVG vom 4.3.2003 GewArch 2003, 247 ; OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und vom 13.12.2002 GewArch 2003, 164 ; BGH vom 14.3.2002 NJW 2002, 2175 ; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH vom 30.8.2000 GewArch 2001, 65 ; siehe auch LG München I vom 29.1.2002 NJW 2002, 2656 ).

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

    Dieser Rechtsauffassung ist die Revision zunächst unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2002 (NStZ 2003, 372 ff.) sowie auf die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.8.2003 (5St RR 98/03), vom 26.11.2003 (5St RR 289/03; NJW 2004, 1057 ff.), vom 26.2.22004 (5St RR 360/03) und vom 15.10.2004 (2St RR 135/04) entgegengetreten.

    In diese Richtung weisen auch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das ebenfalls schon darauf hingewiesen hat, dass die europa- und die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Prinzip die gleichen seien (BayObLG NJW 2004, 1057) und dass die derzeitige zunehmende öffentliche Werbung für Oddsetwetten im Hinblick auf die Zielsetzung des Bayerischen Staatslotteriegesetzes und die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli bedenklich erscheint (BayObLG 5St RR 360/03).

  • VG München, 31.03.2004 - M 22 S 04.1266

    Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtswidrig

    Das Urteil "Gambelli" ist daher nicht direkt vergleichbar (wie auch das BayObLG im Beschluss vom 26.11.2003 Az. 5St RR 289/03 feststellt, dass der dem EuGH vorgelegte Fall einen etwas anderen Sachverhalt betraf).

    Darüber hinaus hat das Urteil "Gambelli" keine Abkehr von der bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH beinhaltet (BayObLG vom 26.11.2003 Az. 5 St RR 289/03 ; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ).

    Der Beschluss des HessVGH vom 9.2.2004 (Az. 11 TG 3060/03 ), mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine ? mit der hier streitgegenständlichen vergleichbare ? Untersagungsverfügung wiederhergestellt wurde, überzeugt nicht: Der HessVGH vertritt unter alleiniger Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere im Urteil vom 6.11.2003 (a.a.O. - "Gambelli") die Auffassung, die in dem hessischen Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien vom 3.11.1998 ? Spw/LottoG enthaltenen Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettanbieters seien nicht auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EG-Vertrag oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

    Bei den vom Antragsteller angebotenen Sportwetten handelt es sich nach der ganz überwiegenden Auffassung der Obergerichte der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich das Gericht anschließt, um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB (BayObLG vom 26.11.2003 Az. 5St RR 289/03 ; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 unter Bestätigung seiner beiden Entscheidungen vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und GewArch 2003, 164 ; BayVGH vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605 ; Nds OVG vom 4.3.2003 GewArch 2003, 247 ; OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und vom 13.12.2002 GewArch 2003, 164 ; BGH vom 14.3.2002 NJW 2002, 2175 ; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH vom 30.8.2000 GewArch 2001, 65 ; siehe auch LG München I vom 29.1.2002 NJW 2002, 2656 ).

  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts-

    Dementsprechend waren und sind nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung auch einzelne nationale Sportwettenlizenzen aus EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht geeignet, in einem anderen Mitgliedstaat das Veranstalten von Sportwetten zu legalisieren (vgl. etwa für die Beurteilung durch bayerischer Obergerichte VGH München, Beschl. v. 3.8.2006 - 24 CS 06.1365 sub II. 2 c) (3), GewArch 2006, 419 mwN aus seiner Rechtsprechung: "Die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Konzession gilt nämlich nicht in Bayern."; VGH München, Urt. v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457, Rz. 38; vgl. auch BayObLG NJW 2004, 1057: "Es ist deshalb unschädlich, dass das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob der anderweitig Verfolgte Sch. über eine Zulassung in Österreich verfügte." ).

    (2) Strafgerichte: Für den hier maßgeblichen Zeitraum hat das damals noch bestehende Bayerische Oberlandesgericht als Revisionsgericht in einem Beschluss vom 26.11.2003 (NJW 2004, 1057) und unter Auseinandersetzung mit der EuGH-Rechtsprechung in den Fällen "Zenatti" und "Gambelli" die Verfassungs- und Europarechtskonformität der Rechtslage in Bayern bestätigt und u. a. wie folgt ausgeführt:.

    Insbesondere das BayObLG (NJW 2004, 1057) und der VGH München (GewArch 2001, 65) hatten dabei auch die rechtliche Struktur und die (von der Antragstellerin beanstandete) tatsächliche Handhabung der Glückspiele in Bayern in ihre Beurteilung einbezogen und durchgreifende Bedenken nicht erhoben.

  • VG München, 21.05.2004 - M 22 S 04.1205
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04

    Zulässigkeit des staatlichen Monopols für die Veranstaltung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • VG Bayreuth, 27.04.2006 - B 1 S 06.283

    Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten

  • VG Würzburg, 22.06.2006 - W 5 S 06.572

    Verbot privater Sportwetten rechtmäßig

  • LG Hamburg, 12.11.2004 - 629 Qs 56/04

    § 284 StGB verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht

  • VG Würzburg, 21.06.2006 - W 5 S 06. 585

    Schließung eines Wettbüros wegen der Verletzung des staatlichen Wettmonopols;

  • VG München, 27.01.2004 - M 16 K 02.2154

    Wettlizenz aus DDR-Zeit in Bayern nicht gültig

  • VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473

    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

  • VG Karlsruhe, 07.05.2004 - 3 K 145/04

    Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen statt

  • VG München, 31.01.2005 - M 22 S 04.4298

    Vermittlung von Sportwetten illegal

  • AG Heidenheim, 19.08.2004 - 3 Ds 42 Js 5187/03

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels in Baden-Württemberg: Vermittlung von

  • LG Baden-Baden, 02.12.2004 - 2 Qs 157/04

    Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an einen englischen Buchmacher:

  • VG Aachen, 12.11.2004 - 3 L 17/04

    Privates Interesse überwiegt bei Vermittlung von Sportwetten vor öffentlichem

  • VG Aachen, 04.04.2005 - 3 L 181/05
  • VG Aachen, 12.11.2004 - 3 L 18/04

    Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Aachen, 12.11.2004 - 3 L 344/04

    Durchführung von Oddset-Sportwetten als Glücksspiel im Sinne des § 284

  • LG Regensburg, 22.12.2006 - 1 Qs 106/06

    Vermittlung von privaten Sportwetten nicht strafbar

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